Liebe Cindy,
Der Familiennachzug setzt neben den allgemeinen Bedingungen auch voraus, dass kein Ausweisungstatbestand vorliegt. Es kann sein, dass die Ausländerbehörde einen solchen angenommen hat, weil Ihr Mann damals statt in seine Heimat in ein anderes EU-Land ausgereist war. Ferner kann ohne die Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Ausreisestempel der Zeitpunkt der Ausreise nicht nach gewiesen werden, so dass unterstellt werden könnte, dass Ihr Mann sich damals weiter ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hätte.
In dieser Situation muss gegen die Ablehnung der deutschen Botschaft entweder remonstriert (gegenüber der Botschaft) oder Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden, am besten mit anwaltlicher Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
WKZB1