Hallo @paula456 und danke für Deine Frage!
Es ist etwas schwierig, in diesem Fall eine generelle Aussage zu treffen bzw. Empfehlung auszusprechen. Ich vermute, dass der Betroffene derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 AufenthG besitzt? Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft seit mind. drei Jahrenrechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, könnte er zunächst ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Theoretisch hätte er vielleicht schon eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) bekommen können, dann wäre er jetzt aufenthaltsrechtlich bereits unabhängig. Falls das noch nicht geschehen ist, wird dies mit einer bevorstehenden Scheidung (soweit ich weiß) jetzt wohl schwierig.
Unabhängig davon könnte es auch sein, dass für ihn Aufenthaltstitel zum Zwecke der Arbeit, Ausbildung oder Studium eine gute Möglichkeit wären.
Ich würde dem Betroffenen dringend empfehlen, sich in einer Migrationsberatungsstelle (z.B. in der sogenannten MBE) ausführlich und individuell beraten zu lassen. Mit Hilfe dieser Suchmaschine findet ihr in jedem Fall eine Beratungstelle in eurer Nähe!
Ich hoffe, dass diese Infos euch weiterbringen - kommt ansonsten gerne nochmal auf uns zu!
Viele Grüße,
Meike