Die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des $ 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Schutzpflichten der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK kann nur dann angenommen wer- den, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewähren keinen unmittelbaren Aufenthaitsan- spruch, sondern verpflichten die Behörden lediglich, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden Bindungen zu Personen, die ein Aufenthalts- recht im Bundesgebiet besitzen, zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die Familiengemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann (vgl. BVerwG, Ur- teil vom 30.07.2013 - 1C 15.12). Dienstgekoade Dunncher Alle 10- 637 Karkruhe Telefon 0721 4260 Fux O721 5334024 aheengtpkhul. ***.ra.budeh-wuatienberg.de ***.service-bw ale OPNV Haltestelle Weimseg Linir 1.2. S4. N5, KV Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemein- schaft zumutbar auch im Herkunftsland geführt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die führen, wenn dies auch Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindemisse auch im Herkunftsland Imöglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08; EGMR, Urteil vom 21.12.2001 -31465/96). Vorliegend sind alle Familienangehörigen nigerianische Staatsangehörige. Es ist da- von auszugehen, dass es der gesamten Familie möglich und zumutbar ist, die famili- äre Lebensgemeinschaft in Nigeria weiterzuführen. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor die- sem Hintergrund scheidet die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Erman- gelung eines Ausreisehindernisses aus.