Hallo @Vladyslava0601 und Willkommen bei Wefugees!
Ich habe gerade einmal nachgeschaut. Der von dir erwähnte Paragraph 19f Absatz 1 Satz 2 im Aufenthaltsgesetz besagt:
"(1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, §§ 18d, 18g und 19e wird nicht erteilt an Ausländer, deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde"
Mit anderen Worten, man kann keine Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG erhalten (für ein Studium), wenn man in einem EU-Land geduldet wird. Ich bin keine Anwältin und kenne mich auch ehrlich gesagt nicht so gut mit den Regelungen für Ukrainer aus. Ich würde dir in jedem Fall empfehlen, dich nochmal gründlich beraten zu lassen, bevor du dich wirklich für eine Ausreise entscheidest. Ich würde auch sicher gehen, dass du tatsächlich alle Voraussetzungen für ein Studentenvisum erfüllst. Für einen ersten Überblick dazu schau dir gerne die entsprechenden Ausführungen von Handbook Germany dazu an. Eine Migrationsberatungsstelle (mit dieser Suchmachine findest du sonst auch noch weitere Beratungsstellen in deiner Nähe) kann da bestimmt weiterhelfen. Ich kann dich allerdings beruhigen, wenn du freiwillig ausreist, bekommst du keine Einreisesperre (wie bei einer Abschiebung).
Ich verlinke hier auch nochmal meine Kollegen @mbeon-fardeen und @mbeon-Éanna - vielleicht können sie dir weitere Tipps und Infos geben.
Ich hoffe, dass dir meine Antwort ein wenig weiterhilft und komme bei Rückfragen doch gerne wieder auf uns zu!
Viele Grüße,
Meike