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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe,das sie mir eventuell ein paar Fragen beantworten können und ich bin bei Ihnen richtig.

Es geht um meinen kamerunischen Kollegen,dem ich seit ca.4 Jahren unter die Arme greife und ihm helfe bei Behördengängen.
Er kam ,ohne Pass,November 2018 nach Deutschland und fing mit einer Aufenthaltsgestattung 2019 bei uns an zu arbeiten.Da er bei der Ausländerbehörde,nach mehrfacher Aufforderung,seinen Pass nicht vorlegte nahm man im im Juni 2021 die Arbeitserlaubnis weg und er bekam eine Duldung,die er bis heute besitzt.Dann endlich bekam er einen Termin bei der Botschaft,damit seinen Pass und seine Arbeitserlaubnis wieder.Sein Asylantrag wurde bereits zweimal abgelehnt und dagegen läuft eine Klage. Soweit erstmal gut.Nun haben ihm seine kamerunischen Bekannten geraten eine Frau zu schwängern,damit er einen Aufenthalt erhält.Dieses ist nun eingetretten.Er hat eine afrikanische Frau gefunden,diese ist seit 3 Jahren in Deutschland(befristeter Aufenthalt) eine uneheliche Tochter(2 Jahre) mit deutschem Pass. Er ist so davon überzeugt,das sein kommendes Kind auch einen deutschen Pass bekommt,aufgrund der deutschen Halbschwester. Er ist sich auch ganz sicher,das er nach der Geburt,sofort einen Aufenthalt für drei Jahre bekommt und für immer in Deutschland bleiben darf.Ich bin da sehr skeptisch und mache mir wirklich Sorgen,weil ich glaube das er sich das alles zu einfach vorstellt.Er und die Frau wollen nicht zusammen wohnen,noch wollen sie heiraten.Sie werden jetzt eine Vaterschaftsanerkennung machen und sich das Sorgerecht teilen.Ist es sinnvoll diese Vaterschaftsanerkennung schon vorher zur Ausländerbehörde zu senden?Seine Anwältin meinte ja,aber ich bin mir nicht sicher.Es wäre sehr schlimm,wenn er deswegen Schwierigkeiten bekommen würde.Sein abgelehnter Asylantrag spielt sicherlich auch eine wichtige Rolle dabei,oder?Es sind soviele Fragen und ich hoffe sehr von Ihnen ein paar Antworten zu bekommen.Bitte um Hilfe.Vielen lieben Dank
asked Aug 16, 2022 in Asylum proceedings by Regi68 | 491 views

Hallo @Regi68, willkommen auf unserer Plattform und vielen Dank für deine Frage. Ich verlinke hier unsere lieben Expert:innen @mbeon-Gabriele und @mbeon-Éanna und hoffe, dass sie Ihnen bei den Fragen weiterhelfen können. Alles Gute, Julia

Vielen lieben Dank. Über Antworten würde ich mich wirklich sehr freuen.

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3 Answers

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Hallo Regi68,

wie schön, dass Sie sich mit Ihrer Frage an wefugees gewandt haben.

Sie machen sich zu Recht Sorgen, denn so einfach ist der Sachverhalt tatsächlich nicht. Diese Thematik ist sehr komplex und kann auf dieser öffentlichen Plattform ohne viele Detailinformationen nicht seriös beantwortet werden.

Sie schreiben, dass Ihr Kollege bereits bei einer Anwältin ist. In meinen Augen ist er gut beraten, den weiteren Weg mit ihr zu besprechen. Des Weiteren empfehle ich Ihrem Kollegen ergänzend dazu eine örtliche Flüchtlingsberatung aufzusuchen. Die Kolleg*innen kennen sich in der Thematik sehr gut aus und können tiefer in den Sachverhalt eintauchen (Kontakt Ausländerbehörde, welche Anstrengungen sind nachweislich zur Passbeschaffung erfolgt, möglicherweise andere Wege aus der Duldung light  …) und zwischen Ihrem Kollegen und der Anwältin gut vermitteln, erklären und Ihren Kollegen ggf. begleiten. Meine Erfahrung ist, dass viele Menschen aufgrund der Komplexität und bestehender Sprachbarrieren nicht immer alles beim Anwalt verstehen. Das ist aber gerade bei aufenthaltsrechtlichen Belangen oft entscheidend wichtig.

Wie schön, dass Ihr Kollege Sie an seiner Seite weiß. Ich wünsche Ihm alles Gute.

Viele Grüße

Gabriele
answered Aug 22, 2022 by mbeon-Gabriele
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Hallo @Regi68,

ich möchte kurz etwas zu der aufenthaltsrechtlichen Situation sagen:

Mir ist keine Regelung bekannt, wobei ein ausländisches Kind aufgrund eines deutschen Halbschwester oder Halbbruder die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Gibt es eine zuverlässige Quelle dazu?

Aus meiner Sicht wäre ein Aufenthaltsstatus nur nach § 36, 2 oder § 25, 5 Aufenthaltsgesetz möglich. § 36 Abs. 2 ist beim Nachzug der Eltern anzuwenden, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Viel wahrscheinlicher ist, dass er aufgrund des Kindes ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25, Abs. 5 bekommt. Da er bei der Passbeschaffung mitgewirkt hat, ist eine wichtige Voraussetzung erfüllt.

Ich sehe kein Grund, warum die Vaterschaftserklärung und Sorgerechtserklärung der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt werden soll. Eine Vaterschaft an sich reicht nicht. Es muss dargestellt werden, dass er fürs Kind sorgt und Kontakt zum Kind hat. Es kann sein, dass ein DNA-Test gemacht werden muss.

Wie meine Kollegin schon erwähnt hat, ist diese Fallkonstellation ziemlich komplex und eine Information hier kann eine juristische Beratung nicht ersetzten.

Beste Grüße

Éanna

answered Aug 25, 2022 by mbeon-Éanna
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Hallo und vielen Dank. Darüber würde ich mich wirklich sehr freuen.
answered Aug 17, 2022 by Regi68
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