Hallo @Babli5678
Wir können hier keine rechtliche Beratung anbieten, sondern nur Information zu der rechtlichen Situation.
Wenn man mehr als 30 Tagessätze hat, kann es für den Aufenthalt problematisch sein. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, dass es kein Ausweisungsinteresse besteht. Das steht im Paragraf 5, Absatz 1, Nummer 2 Aufenthaltsgesetz:
https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
Im Paragraf 54 und 55 wird das Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse erläutert. Wenn eine Person die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt, muss die Ausländerbehörde schauen, welches Bleibeinteresse (zum Beispiel die Person lebt mit einem Kind) oder Ausweisungsinteresse (die Person war straffällig mit mehr als 30 Tagessätzen) es gibt.
Das Ausweisungsinteresse wiegt schwer, wenn es gibt:
„einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen“ (Paragraf 54, Absatz 2, Nummer 10 Aufenthaltsgesetz)
Ein geringfügiger Verstoß ist weniger als 30 Tagessätze.
Dazu gibt es die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz. Das erklärt in mehr Detail, wie das Gesetz anzuwenden ist. Ich habe unter Nummer 55.2.2.2 das gefunden:
Als geringfügige Verstöße i. S. v. § 55 Absatz 2 Nummer 2 kommen grundsätzlich geringfügige Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 56 Absatz 1 OWiG in Betracht und Straftaten, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben. Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um so genannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist. Ordnungswidrigkeiten sind nicht geringfügig, wenn sie ähnlich schwer wiegen wie eine Straftat.
https://***.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf
Eventuell wäre ein Unfall mit einem Pfosten als so eine unbedeutende Straßenverkehrsdelikte so sehen.
Ist der Antrag schon endgültig abgelehnt? Haben Sie Ihre Situation bei der Anhörung gut geschildert?
Nach der Ablehnung werden Sie aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Sie könnten dann die Ausländerbehörde um eine Verlängerung der Ausreisefrist bitten oder eine Duldung beantragen, damit Sie Ihr Studium abschließen können.
Für 25b ist es genau so wie bei 16b eine Voraussetzung, dass es kein Ausweisungsinteresse besteht.
Sie sollen eine Rechtsberatung aussuchen. Es gibt kostenlose Rechtsberatungsstellen oder Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie dafür nicht bezahlen können.
Beste Grüße
Éanna