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Sehr geehrte damen und Herren.ich habe 2014 bis 2019 aufthaltsgetatung dann ich bekomme dulldung und 05.05.2012 ich bekomme aufthaltserlubnis nach 25b 1.1
Ich mochte niderlasung erlaubnis antrag Machen Aber auslanderbehorde gesagt ich durfen  in 2026 antrag Machen weill ich habe fruhere keine aufthaltserlubnis.

Aber in Der websit steht drin asyl verfahren mit grechnet wurde nur dulldung Zeit nicht rechnen

Bitte sagen sie mir bescheied danke.
Mfg Amir
asked Sep 20, 2023 in Other Questions by Aami | 496 views

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2 Answers

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Hallo @Aami und willkommen zurück bei Wefugees! 

Leider kann für die Niederlassungserlaubnis nur die Zeit mit Aufenthaltsgestattung (also die Zeit im Asylverfahren) mitgerechnet werden, wenn positiv über den Asylantrag entschieden wurde. Also insbesondere, wenn die Person als Flüchtling anerkannt wurde. Das gilt nicht, wenn der Asylantrag abgelehnt und dann eine Duldung ausgestellt wurde. Dein rechtmäßiger Aufenthalt beginnt also mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25b. Ab dann „zählen“ die Jahre. 

Ich hoffe das hilft weiter und komm doch gern bei weiteren Fragen auf uns zurück! 

Viele Grüße, 

Meike

answered Sep 22, 2023 by Meike
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Hallo @Aami

ich möchte noch was zu der Antwort von meiner Kollegin sagen. Es gibt schon die Möglichkeit, die Zeiten im Asylverfahren für eine Niederlassungserlaubnis mitzurechnen aber es ist nicht so klar geregelt, wenn man inzwischen eine Duldung hatte. Das geht aus Paragraf 26, Absatz 4, Satz 3 Aufenthaltsgesetz:

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Hier wird von den Zeiten im Asylverfahren gesprochen, die vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kamen. Bei Ihnen waren diese Zeiten allerdings nicht direkt vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es gab 2-3 Jahre, wo Sie geduldet waren. Ich habe hier ein Gerichtsurteil vom Bundesverwaltungsgericht (das ist das höchste Gericht für Verwaltungsrecht in Deutschland), wo es um diese Situation ging. Es ist ziemlich komplex und die Gesetzte haben sich seitdem etwas geändert aber es könnte für Ihre Situation passen:

 https://***.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2011/BVerwG/Anrechnung-der-Zeitdauer-der-zwischenzeitlichen-Duldung-vor-Abschluss-des-Asylverfahrens-auf-die-fuer-die-Aufenthaltserlaubnis-relevante-Zeitspanne-i.R.-der-Erteilung-einer-Niederlassungserlaubnis

Einen Antrag dürfen Sie schon machen. Ich würde Ihnen dabei empfehlen, in Ihrem Antrag Bezug auf Paragraf 26, Absatz 4, Satz 3 Aufenthaltsgesetz zu nehmen. Sie müssen dann sehen, wie die Ausländerbehörde das Gesetz anwendet.

Beste Grüße

Éanna

answered Sep 26, 2023 by mbeon-Éanna
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