Hallo @Aami
ich möchte noch was zu der Antwort von meiner Kollegin sagen. Es gibt schon die Möglichkeit, die Zeiten im Asylverfahren für eine Niederlassungserlaubnis mitzurechnen aber es ist nicht so klar geregelt, wenn man inzwischen eine Duldung hatte. Das geht aus Paragraf 26, Absatz 4, Satz 3 Aufenthaltsgesetz:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Hier wird von den Zeiten im Asylverfahren gesprochen, die vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kamen. Bei Ihnen waren diese Zeiten allerdings nicht direkt vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es gab 2-3 Jahre, wo Sie geduldet waren. Ich habe hier ein Gerichtsurteil vom Bundesverwaltungsgericht (das ist das höchste Gericht für Verwaltungsrecht in Deutschland), wo es um diese Situation ging. Es ist ziemlich komplex und die Gesetzte haben sich seitdem etwas geändert aber es könnte für Ihre Situation passen:
https://***.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2011/BVerwG/Anrechnung-der-Zeitdauer-der-zwischenzeitlichen-Duldung-vor-Abschluss-des-Asylverfahrens-auf-die-fuer-die-Aufenthaltserlaubnis-relevante-Zeitspanne-i.R.-der-Erteilung-einer-Niederlassungserlaubnis
Einen Antrag dürfen Sie schon machen. Ich würde Ihnen dabei empfehlen, in Ihrem Antrag Bezug auf Paragraf 26, Absatz 4, Satz 3 Aufenthaltsgesetz zu nehmen. Sie müssen dann sehen, wie die Ausländerbehörde das Gesetz anwendet.
Beste Grüße
Éanna