Hallo @alihusseini und herzlich Willkommen auf der Wefugees Plattform!
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Verfahren für die Einbürgerung: Die Anspruchseinbürgerung (nach §10 StAG) und die Ermessenseinbürgerung. Wenn ich richtig informiert bin, kann man sich mit einem Abschiebeverbot (Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3) leider nicht direkt einbürgern lassen. Man müsste zunächst eine Niederlassungserlaubnis erwerben.
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg schreibt im Allgemeinen:
Auch eine Person, die die hohen Anforderungen von § 10StAG nicht erfüllt, kann nach Ermessen eingebürgert werden, wenn – so die Anwendungshinweise des BMI – „im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann“. Für die Einbürgerung im Wege des Ermessens müssen die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sein. In der Praxis ist eine Einbürgerung nach § 8 StAG umso wahrscheinlicher je mehr der Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind.
Bezüglich der Aufenthaltsdauer in Deutschland gilt:
Aufenthaltsdauer in der Regel von acht Jahren (beierfolgreich absolviertem Integrationskurs sind sieben, bei anerkannten Flüchtlingen und staatenlosen Personen sechs Jahre, bei besonderem öffentlichem Interesse (zum Beispiel Spitzensportler und -sportlerinnen) bis zu drei Jahre ausreichend.
Bezüglich der Lebensunterhaltsicherung sollte es unproblematisch sein, wenn du Bafög erhältst. Die Behörde macht hier eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass du zukünftig ohne Sozialleistungen (v.a. Jobcenter-Leistungen) leben können wirst.
Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass die deutsche Regierung gerade neue Gesetze zur Einbürgerung verhandelt. In einigen Bereichen soll es dann leichter werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Es lohnt sich also, dahingehend die aktuellen Erntwicklungen zu verfolgen.
Habe ich es so richtig erklärt, lieber @mbeon-Éanna?
Ansonsten komm gerne wieder auf uns zu, wenn du noch Rückfragen hast @alihusseini.
Viele Grüße,
Meike