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Sehr geehrtes Wefugee-Team,

meine Frau und ich sind verheiratet; die Ehe wurde auch in Deutschland anerkannt. Im August 2019 haben wir Asyl beantragt.
Beide haben wir erfolgreich eine Ausbildung absolviert – diese wurde aufgrund guter Leistungen von drei auf zweieinhalb Jahre verkürzt.

Nach der Ausbildung haben wir eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten.
Diese Aufenthaltserlaubnis gilt seit dem 09.04.2024.

Wir haben bis jetzt 4 Jahre durchgehend Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt und verfügen über ein telc B1-Zertifikat.

Meine Fragen:

Besteht die Möglichkeit, bereits vor Ablauf der vollen 60 Monate Rentenversicherungszeit eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, z. B. über einen Wechsel in § 18a AufenthG (Fachkraft mit Ausbildung)?

Wenn nicht, ab wann könnten wir frühestens einen Antrag auf Einbürgerung stellen?

Dürfen wir mit dem aktuellen Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG in unser Heimatland reisen, oder würde dies zu Problemen führen?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich über Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
asked 1 day ago in Legal Information by Coop | 48 views

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Hallo Coop,

willkommen zurück bei Wefugees und danke für deine Fragen.

Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu den guten Leistungen in der Ausbildung - da könnt ihr wirklich stolz drauf sein! :-)

Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, wenn ihr beispielweise eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG habt, könnt ihr grundätzlich nach drei Jahren beantragen. Dafür müsstet ihr allerdings die Aufenthaltserlaubnis nach §18a für drei Jahre besessen haben. Daher wird es vermutlich bezüglich der Geschwindigkeit keinen großen Unterschied machen, ob ihr nun nach fünf Jahren mit dem §25b eine Niederlassungserlaubnis beantragt oder erst noch wechselt und dann nach drei Jahren mit dem §18a. Die genauen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis als Fachkraft könnt ihr auch bei "Make it in Germany" nachlesen. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b könnt ihr euch ebenfalls nach fünf Jahren einbürgern lassen. Lest die Voraussetzungen doch, zum Beispiel, hier nach.

Mit dem §25b dürft ihr auch ins Heimatland reisen, diese Frage haben wir schon ein paar mal hier bei Wefugees besprochen. Schaut euch doch gerne z.B. diesen Beitrag an.

Ich hoffe das hilft euch weiter und kommt doch bei Rückfragen gerne nochmal auf uns zu!

Viele Grüße,

Meike

answered 22 hours ago by Meike
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