Hallo Coop,
willkommen zurück bei Wefugees und danke für deine Fragen.
Zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu den guten Leistungen in der Ausbildung - da könnt ihr wirklich stolz drauf sein! :-)
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, wenn ihr beispielweise eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG habt, könnt ihr grundätzlich nach drei Jahren beantragen. Dafür müsstet ihr allerdings die Aufenthaltserlaubnis nach §18a für drei Jahre besessen haben. Daher wird es vermutlich bezüglich der Geschwindigkeit keinen großen Unterschied machen, ob ihr nun nach fünf Jahren mit dem §25b eine Niederlassungserlaubnis beantragt oder erst noch wechselt und dann nach drei Jahren mit dem §18a. Die genauen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis als Fachkraft könnt ihr auch bei "Make it in Germany" nachlesen. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b könnt ihr euch ebenfalls nach fünf Jahren einbürgern lassen. Lest die Voraussetzungen doch, zum Beispiel, hier nach.
Mit dem §25b dürft ihr auch ins Heimatland reisen, diese Frage haben wir schon ein paar mal hier bei Wefugees besprochen. Schaut euch doch gerne z.B. diesen Beitrag an.
Ich hoffe das hilft euch weiter und kommt doch bei Rückfragen gerne nochmal auf uns zu!
Viele Grüße,
Meike