Hallo @Coop
eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c ist für Sie aktuell nicht möglich. Eine Voraussetzung dafür ist ein Aufenthaltstitel nach §18a, §18b, § 18d oder § 18g. Das steht im Paragraf 18c, Absatz 1 Aufenthaltsgesetz:
https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18c.html
Wenn Sie Ihren aktuellen Aufenthaltstitel jetzt zum § 18a wechseln würden (weil Sie eine Ausbildung gemacht haben), müssten Sie noch 2 Jahre mit dem § 18a bleiben, vor Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen könnten. Daher macht es für Sie mehr Sinn, beim § 25b zu bleiben, bis Sie die 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dann können Sie eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz bekommen.
Beste Grüße
Éanna