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Hallo,

Ich bin 20 Jahre alt und komme aus Afghanistan. Zur Zeit studiere erst Semester Physik an einer Uni in München. Ich wollte fragen, ob ich mich einbürgern kann, da ich in naher Zukunft vorhabe, ein Auslandssemester zu machen. Ich bin seit 2015 in Deutschland und besitze seit 2017 einen Aufenthaltstitel (Abschiebungsverbot).

Seit 2015  bis 2022 bin ich in die Schule gegangen und habe meine Schule-Karriere mit Abitur beendet. Anschließend seit 2022 studiere ich bis jetzt Physik. Ich habe bis jetzt nur die Schule besucht und konnte nicht richtig arbeiten nur ab und zu als Teilzeit gearbeitet und habe keine Sozialleistungen bezogen, weil mein älterer Bruder mich finanziell unterstützt hatte nur jetzt während des Studiums beziehe ich Bafög.

Erfühle ich die Voraussetzungen für Einbürgerung oder nicht. Danke für die Antwort schonmal!
asked May 25 in Legal advice by alihusseini | 1 view

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Hallo @alihusseini und herzlich Willkommen auf der Wefugees Plattform!

In Deutschland gibt es zwei verschiedene Verfahren für die Einbürgerung: Die Anspruchseinbürgerung (nach §10 StAG) und die Ermessenseinbürgerung. Wenn ich richtig informiert bin, kann man sich mit einem Abschiebeverbot (Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3) leider nicht nach §10 StAG einbürgern lassen (hier hätte man also - wenn man alle Voraussetzungen erfüllt - einen rechtlichen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft), sondern kann sie nur im Rahmen der Ermessenseinbürgerung beantragen. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg schreibt dazu:

Auch eine Person, die die hohen Anforderungen von § 10StAG nicht erfüllt, kann nach Ermessen eingebürgert werden, wenn – so die Anwendungshinweise des BMI – „im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann“. Für die Einbürgerung im Wege des Ermessens müssen die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt sein. In der Praxis ist eine Einbürgerung nach § 8 StAG umso wahrscheinlicher je mehr der Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind.

 Bezüglich der Aufenthaltsdauer in Deutschland gilt:

Aufenthaltsdauer in der Regel von acht Jahren (beierfolgreich absolviertem Integrationskurs sind sieben, bei anerkannten Flüchtlingen und staatenlosen Personen sechs Jahre, bei besonderem öffentlichem Interesse (zum Beispiel Spitzensportler und -sportlerinnen) bis zu drei Jahre ausreichend.

Allerdings kann deine Zeit im Asylverfahren, soweit ich weiß, leider für die Mindestaufenthaltsdauer nicht mitgezählt werden (im Gegensatz zu anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten). In deinem Fall "zählen" die Jahre dann ab 2017.

Bezüglich der Lebensunterhaltsicherung sollte es unproblematisch sein, wenn du Bafög erhältst. Die Behörde macht hier eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass du zukünftig ohne Sozialleistungen (v.a. Jobcenter-Leistungen) leben können wirst.

Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass die deutsche Regierung gerade neue Gesetze zur Einbürgerung verhandelt. In einigen Bereichen soll es dann leichter werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Es lohnt sich also, dahingehend die aktuellen Erntwicklungen zu verfolgen.

Habe ich es so richtig erklärt, lieber @mbeon-Éanna?

Ansonsten komm gerne wieder auf uns zu, wenn du noch Rückfragen hast @alihusseini.

Viele Grüße,

Meike

answered May 29 by Meike 1 flag
Erstens danke für die Antwort Meike und zweitens habe ich es richtig verstanden, dass ich mich mit Abschiebungsverbot im Rahmen der Ermessenseinbügerung einbürgern kann? aber erst Frühstens in 2024! Weil ich mich dann 7 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalte und mit Abitur als erfolgreich absolvierter Integrationskurs.
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