Sehr geehrter @Arabzada
Wenn Sie den Aufenthalt § 25b Aufenthaltsgesetz haben, können Sie für Ihre Frau und Kinder einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Der Familiennachzug in solchen Fällen ist im § 29 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz geregelt:
Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach…§ 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Das heißt, man muss solche völkerrechtliche oder humanitäre Gründe vorlegen. Die Kinder müssen unter 18 sein. Ihre Frau muss A1 Deutschkenntnisse nachweisen. Sie müssen ausreichendes Geld für sich selber und Ihre Familienangehörige verdienen (hier wird das zukünftige Kindergeld für Ihre Kinder auch bei Ihnen als Einkommen mitgerechnet).
Hier können Sie mehr dazu lesen (am Anfang geht es um Aufenthalt nach § 25b Absatz 6 aber weiter unten geht es um § 25b Absatz 1):
https://***.nds-fluerat.org/leitfaden/15-aufenthaltserlaubnis-nachhaltige-integration/aufenthaltsrechtliche-situation/aufenthaltserlaubnis-nach-%C2%A7-25b-abs-6-aufenthg/
Ich empfehle Ihnen, die Möglichkeit auf § 25b erstmals mit Anwält*innen oder einer kostenlosen Rechtsberatung (wie zum Beispiel bei einem Refugee Law Clinic) zu besprechen, vor Sie eventuell Ihren Folgeantrag zurückziehen. Aufgrund der geänderten Situation in Afghanistan werden Sie vielleicht einen besseren Schutzstatus bekommen, womit der Familiennachzug für Ihre Familie einfacher wird.
Beste Grüße,
Éanna