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Hallo,

ich habe im Sommer Aufenthalt nach § 25b Aufenthaltsgesetzbuch bekommen und möchte fragen ob/wann ich deutsche Staatsangehörigkeit beantragen kann? Bin seit 6 Jahren in Deutschland, habe Realschulabschluss mit Qualifikation und mache jetzt Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bis Januar. Danach fange ich an zu arbeiten.

Vielen Dank im Voraus.
asked Sep 8, 2022 in Asylum proceedings by Saratg | 3,150 views
Hello @Saratg, welcome to our plattform and thanks for reaching out to us. I will link our dear experts @mbeon-fardeen @mbeon-Èanna here. Maybe they can have a **** at your question and help you with an answer. All the best, Julia

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2 Answers

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Hallo @Saratg,

aus meiner Sicht erfüllen Sie schon jetzt die Voraussetzungen für die Einbürgerung. Die einzige offene Frage für mich ist die Lebensunterhaltssicherung. Das bedeutet, ob Sie genug Geld für sich selber und möglicherweise Familienangehörige verdienen, um die Lebenskosten und Miete zu bezahlen.

Wenn Sie BAB zusätzlich zu Ihrem Ausbildungslohn bekommen, ist das kein Problem. Wenn Sie Geld vom Jobcenter bekommen, ist das normalerweise für eine Einbürgerung schwierig. Aber: wenn eine Person in einer Ausbildung Geld vom Jobcenter bekommt, soll die Einbürgerung trotzdem möglich sein.

Die Ausländerbehörde macht eine Prognose, ob bei einer Person den Lebensunterhalt längerfristig gesichert bleiben wird. Hier hat die Ausländerbehörde Ermessen. Wenn Sie die Einbürgerung beantragen, kann es sein, dass die Ausländerbehörde einen festen Arbeitsvertrag sehen wollen. Es kann auch sein, dass die Ausländerbehörde erst nach Ende der Probezeit des Jobs die Einbürgerung zulassen. Aber es kann auch sein, dass die Ausländerbehörde schon jetzt aufgrund Ihrer Qualifikation, Sprachkenntnisse und Jobchancen die Einbürgerung erteilt.

Noch dazu: manchmal hört man, dass man zuerst einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) haben muss, vor man sich einbürgern kann. Das stimmt nicht, Sie können sich direkt einbürgern.

Hier ist es gut zusammenfasst:

https://***.bundesregierung.de/breg-de/suche/die-anspruchseinbuergerung-456774

Beste Grüße

Éanna

answered Sep 12, 2022 by mbeon-Éanna
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Ich habe auch die gleiche Frage. Meine Situation ist wie folgt:

Ich habe die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 erhalten, nachdem ich 6 Jahre in Deutschland war. Aber meine Ausländerbehörde hat mir die Aufenthaltserlaubniskarte nur für ein Jahr ausgestellt.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der IT-Branche, mein Nettogehalt liegt über 3000 €, und ich bezahle alle meine Ausgaben selbst.

Können Sie mir bitte sagen, wann ich die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen kann?
Werden meine früheren Jahre mit Duldung dabei mitgezählt?
answered 2 days ago by Babar ali

Hallo @Babar ali

die Zeiten mit Duldung werden nicht mitgezählt. Aber die Zeiten davor im Asylverfahren werden mitgezählt. 

Es gab hier schon eine Frage zu den Zeiten im Asylverfahren und die Niederlassungserlaubnis, wenn man dazwischen eine Duldung hatte. Hier können Sie die Frage und meine Antwort dazu lesen, die sind aber auf Englisch: 

https://***.wefugees.de/818535/the-rules-guiding-the-auslandbeh%C3%B6rde 

Die Ausländerbehörde hat Ermessen, um jemand mit § 25b eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Wenn es aber um die Anrechnung von Zeiten geht, müssen die die Zeiten im Asylverfahren mitzählen. Das steht im § 26 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz: 

„Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.“ 

Es gibt aber auch die Regelung bei solchen Fällen, dass eine Person eine bestimmte Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis haben muss, vor die Person eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann. Diese Regelung kommt aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in 2011: 

https://***.bverwg.de/130911U1C17.10.0 

So wie ich das verstehe, wollen die Behörde eine Situation verhindern, wo zum Beispiel eine Person 4,5 Jahren im Asylverfahren ist und danach 4 Jahre eine Duldung hat. Wenn diese Person dann § 25b bekommt, nach 6 Monaten hätte die Person die 5 Jahren erfüllt. Sie wollen, dass eine Person eine bestimmte Zeit mit einem Aufenthaltstitel hat, vor die eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Die Regelung dazu in Berlin ist 3 Jahre mit Aufenthaltstitel, es kann aber in anderen Bundesländern etwas anders sein. 

Für die Einbürgerung gelten nur die Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis. Sie können nach 5 Jahren die Einbürgerung machen. Aktuell besteht die Möglichkeit, es nach 3 Jahren zu machen (sogenannte Turbo-Einbürgerung). Die Regierung hat aber ein Gesetz eingebracht, um das abzuschaffen. Das Gesetz ist noch nicht im Kraft aber wird wahrscheinlich dieses Jahr noch in Kraft treten.

Beste Grüße

Éanna

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