Hallo AK201817,
meinst du damit einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG?
Die Regeldauer des vorübergehenden Schutzes beträgt zwei Jahre, sie kann aber um ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre verlängert werden.
Hier findest du Quellen dazu:
https://***.fluechtlingsrat-thr.de/aktuelles/news/eu-ratsbeschluss-schneller-schutz-f%C3%BCr-fl%C3%BCchtlinge-aus-der-ukraine
https://***.nds-fluerat.org/infomaterial/ukraine-aktuelle-informationen/asyl-und-aufenthaltsrecht-in-deutschland-ukraine/
Ich hoffe damit konnte deine Frage etwas beantwortet werden?
Viele Grüße
Ani