Liebe @Heike,
schön, dass du eure Fragen mit der Wefugees-Community teilst.
Ich schließe mich in weiten Teilen Meike an und möchte noch folgendes ergänzen.
§5 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
Das heißt, von der Voraussetzung der Ausreise kann abgesehen werden (ist also Ermessen der ABH). In eurem Fall würde ich (zur Not mit einem Anwalt und vor Gericht) argumentieren, dass das Ermessen der ABH auf Null reduziert ist. Heißt konkret: Dein Mann hat a) einen Anspruch auf Erteilung und b) ist es nicht zumutbar, auszureisen (unmöglich während des Asylverfahrens, dazu unklar, ob er je wieder einreisen könnte wegen der Passproblematik und unzumutbar wegen der Trennung der Familie auf ungewisse Zeit (Schutz von Ehe und Familie). Dazu natürlich noch Corona! Unzumutbar, in ein instabiles Land wie PAkistan auszureisen, wo im Moment niemand weiß, wie es mit Corona (Reisesperren etc,) weitergeht. Ich glaube ihr habt da ganz gute Aussichten, das durchzukriegen. Wenn die ABH ablehnt, muss sie das nämlich begründen und diese Begründung kann der Anwalt angreifen.
Seinen Asylantrag muss dein Mann auch nicht zurückziehen, den kann er nebenbei "laufen lassen", man kann in Deutschland nämlich auch mehr als einen Aufenthaltstitel haben (z.B. §28 Ehegattennachzug und einen humanitären Aufenthaltstitel). Dass er im laufenden Verfahren und ohne ablehnden Bescheid eine Duldung hat, kann eigentlich nicht sein. Das solltet ihr mit einem Flüchtlingsberater oder Anwalt genauer anschauen. Es wäre theoretisch nur möglich, wenn er einen ablehnenden Dublin-Bescheid hatte und die Überstellungsfrist läuft, aber das scheint ja bei euch nicht der Fall zu sein.
Arbeiten kann er auf Antrag auch mit Duldung/Aufenthaltsgestattung. Wenn er den §28 bekommt, darf er auch ohne Erlaubnis arbeiten.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Solltest du noch mehr über deinen Einzelfall wissen wollen, kannst du mich auch über die App "mbeon" (kostenlos im Google Playstore) anschreiben. Mein Name dort ist "Euskirchen, Frau Schaefer".
Ich wünsche dir und deiner Familie alles Gute und vor allem Gesundheit.
Viele Grüße
mbeon-Ruth