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Hallo Zusammen,

mein Freund besitzt ein gültigen Aufenthaltstitel bis Jahr2022 mit dem §25 Abs3 .

Mein Freund ist Afghaner.

Mein Freund ist am 3. März nach Afghanistan geflogen um seine Familie zu besuchen.

Dann kam leider Corona dazwischen das er sein Rückflug nicht in Anspruch nehmen konnte durch Aussgangssperre und Flugverbote.

Nun endlich hat mein Freund für den 6.September ein Rückflug bekommen.

Nun meine Frage da ja dieses 6 Monate Frist gelten ,das man nur bis zu 6 Monate im Ausland sich aufhalten darf sonst erlischt der Aufenthaltstitel,gilt das auch bei §25 Abs3, zumal es auch nicht an meinen Freund liegt das er nicht zurück konnte, Reisewarnungen bis 31.August ,ständing wurden Flüge storniert.

Desweitern hat mein Freund  vor seinem Flug nach Afghanistan seine Wohnung gekündigt um die Kündigungsfrist einzuhalten. Er wollte eigendlich nur für 2 Wochen fliegen. Dann kam Corona dazwischen. Mein Freund konnte die Kündigung nicht mehr rückgängig machen. Da er nun zu lange in Afghanistan war wurden auch Leistung eingestellt da ja nun nicht umsonst gezahlt wird.

Jetzt bin ich bereit mein Freund bei mir Unterkunft zu gewähren wenn er zurück kommt. Habe mich darauf bei dem zuständigen Meldeamt informiert und auch die Lage geschildert , die sage das ich mit Vollmacht anmelden kann aber Original Aufenthaltstitel und Pass meines Freundes mitbringen muss. Aber da mein Freund sich im Ausland noch befindet ist es nicht möglich . Ich sagte das ich Kopie habe seines Passes und Aufenthaltstitel sowie Foto auf dem Handy,aber leider genügt
das nicht.

Auf dem Aufenthaltstitel ist mein Freund noch auf seiner alten Wohnung gemeldet da er ja nun bis jetzt aufgrund Corona nicht abmelden konnte.

Nun kommt mein Freund am 6.September wieder ,ich hoffe das das geschilderte Problem keine Auswirkung seiner Einreise hat.
Aufgrund Corona ist alles erschwert wurden und von Afghanistan aus irgendwas mittzuteilen an Die Behörden unmöglich.

Ich  seine Freundin habe sehr viele Behörden angeschrieben ,auch seine zuständiges Ausländeramt ,aber leider kann mir keiner auf irgendwas Frage beantworten oder helfen, schade das man nie weiss woran man ist und hilflos da steht.

Ich möchte einfach nur eine sichere Einreise
für mein Freund .

Er muss sich um vieles  Kümmern, Lebensunterhalt,Wohnung ,arbeiten,da durch Corona der lange Aufenthalt viel erschwert hat.

Bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und Rat und Tat eurer Seite.

Gruss
Anett
asked Sep 2, 2020 in Other Questions by Anett | 627 views

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Hallo @ Anett,

schön, dass Sie auf wefugees.de Ihre Situation mit uns teilen!

Ihre Fallschilderung ist sehr ausführlich und in der Tat so komplex, dass ich zahlreiche Rückfragen stellen muss, und dies ungern auf einer öffentlichen Plattform tun möchte. Ich verweise deshalb weiter unten auf die datensichere persönliche Beratung.

Zur allgemeinen Beurteilung - auch für Interessierte in ähnlichen Problemkonstellationen:

Es gibt unterschiedliche Gründe für den § 25.3 AufenthG. Der Aufenthalt ergibt sich aus einem nationalen Abschiebeverbot, das im Asylverfahren ermittelt wurde. Minderjährigkeit oder z.B. gesundheitliche Einschränkungen könnten für das nationale Abschiebeverbot verantwortlich sein. Dazu müssten Sie den Asykbescheid lesen, aus der Distanz kann man das nicht feststellen.

Auf jeden Fall ist dieser Aufenthaltsstatus jedoch einer, der einem Schutz gewährt, weil ein Aufenthalt im Herkunftsland lebensgefährlich wäre. Wenn man also trotzdem in das Land fährt, riskiert man den Verlust der Aufenthaltserlaubnis, es sei denn, man hat dafür triftige Gründe, wie z.B. einen Todesfall in der engsten Familie. Dann aber sollte man die Behörden darüber informieren, und zwar vorab.

Tut man dies nicht, sprich: hat man kein OK der Ausländerbehörde, ist sehr wahrscheinlich mit einem Widerruf zu rechnen, d.h., das Bundesamt geht davon aus, dass der Aufenthalt im Herkunftsland nicht mehr lebensgefährlich ist (was ja durch die Heimreise bereits bewiesen scheint), und und prüft dann, ob doch noch etwas für den Verbleib hier spricht. Ist dies nicht der Fall, wird der Aufenthalt beendet.

Und das Risiko, dass der Aufenthalt beendet wird, ist im geschilderten Fall sehr hoch. Erschwerend kommt nämlich hinzu, dass die Wohnung gekündigt wurde, was für einen zweiwöchigen Heimataufenthalt eher ungewöhnlich ist, und dass vergleichbare Pandemie-Betroffene, die Anfang März noch nach Afghanistan verreisten, großteils seit rund sechs Wochen wieder hier sind.

Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung im Wege stünden, sind z.B. ein Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle. Da der Fall sehr komplex ist, empfehle ich Ihnen eine ausführlichere Beratung auf ***.mbeon.de und das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts, sobald Ihr Freund wieder da ist.

Für die Verpflichtungserklärung müssten Sie nachweisen können, eine monatliche Verpflichtung in Höhe von 1265,- € tragen zu können. Der Aufenthaltstitel ist möglicherweise noch nicht erloschen, so dass Ihr Freund schnellstmöglich eine Ausbildung beginnen sollte, wenn er wieder da ist. Auch kann das Jobcenter noch Leistungen gewähren, solange die Ausländerbehörde keine Aufenthaltsbeendigung einleitet.

Ich hoffe, dies gibt eine grobe Orientierung. Für weitere Detailfragen können Sie mich gerne auf mbeon kontaktieren. Mbeon ist eine kostenlose App, die Sie sich aufs Handy laden können. Sie finden mich dort unter meinem Namen "München, Frau Müller" unter dem Menüpunkt "Beratung" bzw. "Unser Team".

Download für Android: https://play.google.***/store/apps/details?id=de.zone35.mbeon

Download für iOS: https://apps.apple.***/de/app/mbeon-messengerberatung/id1408795643

Beste Grüße

mbeon-Christine
answered Sep 3, 2020 by mbeon-Christine
Vielen Dank für die detailreiche Antwort und die sehr interessanten Informationen liebe @mbeon-Christine! Toll! :-) Viele Grüße, Meike
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