Hallo @ Anett,
schön, dass Sie auf wefugees.de Ihre Situation mit uns teilen!
Ihre Fallschilderung ist sehr ausführlich und in der Tat so komplex, dass ich zahlreiche Rückfragen stellen muss, und dies ungern auf einer öffentlichen Plattform tun möchte. Ich verweise deshalb weiter unten auf die datensichere persönliche Beratung.
Zur allgemeinen Beurteilung - auch für Interessierte in ähnlichen Problemkonstellationen:
Es gibt unterschiedliche Gründe für den § 25.3 AufenthG. Der Aufenthalt ergibt sich aus einem nationalen Abschiebeverbot, das im Asylverfahren ermittelt wurde. Minderjährigkeit oder z.B. gesundheitliche Einschränkungen könnten für das nationale Abschiebeverbot verantwortlich sein. Dazu müssten Sie den Asykbescheid lesen, aus der Distanz kann man das nicht feststellen.
Auf jeden Fall ist dieser Aufenthaltsstatus jedoch einer, der einem Schutz gewährt, weil ein Aufenthalt im Herkunftsland lebensgefährlich wäre. Wenn man also trotzdem in das Land fährt, riskiert man den Verlust der Aufenthaltserlaubnis, es sei denn, man hat dafür triftige Gründe, wie z.B. einen Todesfall in der engsten Familie. Dann aber sollte man die Behörden darüber informieren, und zwar vorab.
Tut man dies nicht, sprich: hat man kein OK der Ausländerbehörde, ist sehr wahrscheinlich mit einem Widerruf zu rechnen, d.h., das Bundesamt geht davon aus, dass der Aufenthalt im Herkunftsland nicht mehr lebensgefährlich ist (was ja durch die Heimreise bereits bewiesen scheint), und und prüft dann, ob doch noch etwas für den Verbleib hier spricht. Ist dies nicht der Fall, wird der Aufenthalt beendet.
Und das Risiko, dass der Aufenthalt beendet wird, ist im geschilderten Fall sehr hoch. Erschwerend kommt nämlich hinzu, dass die Wohnung gekündigt wurde, was für einen zweiwöchigen Heimataufenthalt eher ungewöhnlich ist, und dass vergleichbare Pandemie-Betroffene, die Anfang März noch nach Afghanistan verreisten, großteils seit rund sechs Wochen wieder hier sind.
Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung im Wege stünden, sind z.B. ein Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsstelle. Da der Fall sehr komplex ist, empfehle ich Ihnen eine ausführlichere Beratung auf ***.mbeon.de und das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts, sobald Ihr Freund wieder da ist.
Für die Verpflichtungserklärung müssten Sie nachweisen können, eine monatliche Verpflichtung in Höhe von 1265,- € tragen zu können. Der Aufenthaltstitel ist möglicherweise noch nicht erloschen, so dass Ihr Freund schnellstmöglich eine Ausbildung beginnen sollte, wenn er wieder da ist. Auch kann das Jobcenter noch Leistungen gewähren, solange die Ausländerbehörde keine Aufenthaltsbeendigung einleitet.
Ich hoffe, dies gibt eine grobe Orientierung. Für weitere Detailfragen können Sie mich gerne auf mbeon kontaktieren. Mbeon ist eine kostenlose App, die Sie sich aufs Handy laden können. Sie finden mich dort unter meinem Namen "München, Frau Müller" unter dem Menüpunkt "Beratung" bzw. "Unser Team".
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Beste Grüße
mbeon-Christine