Sehr geehrter @Sharo,
aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon, dass Sie und Ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis zwar mehr als 3 Jahre, aber noch nicht 5 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 1.Alt. waren.
Wenn meine Annahme zutreffend ist, dann hat die Ausländerbehörde leider zu Recht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Ihre Ehefrau abgelehnt. Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist u.a. Deutschkenntnis C1. Deutschkenntnis A2 würde die Sprachkenntnisanforderung für die Niederlassungserlaubnis genügen, wenn Ihre Frau bereits 5 Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Auch Ihre minderjährigen Kinder müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz einschließlich die nachzuweisende Sprachkenntnis (C1) erfüllen. Dies dürfte bei Ihrem 4jährigen Kind nicht der Fall sein. Bei Ihrem 8jährigen Kind hängt es entscheidend davon ab, ob Ihr Kind, der die 3. Klasse besucht, bereits Deutschkenntnis C1 erworben hat oder nicht. Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird die Sprachkenntnis C1 wie folgt definiert:
C1 – Fachkundige Sprachkenntnisse
Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.
Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die Ausländerbehörde bei Ihrem ältesten Sohn zu Recht davon ausgegangen, dass Ihr Sohn die Sprachekenntnis C1 noch nicht besitzt.
Für Ihre minderjährigen Kinder kann die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zur Anwendung kommen. Hiernach können Kinder, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Da Ihre Kinder noch nicht 16 sind, findet diese Regelung noch keine Anwendung für sie.
Mit freundlichen Grüßen
WKZB1