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Hallo zusammen,
ich bin ein minderjähriger afghanischer Flüchtling, der vor ca. 9 Tage eine Abschiebunsverbot bekommen hat.
1.Soll ich eine Klage einrichten?
2. soll ich einen Anwalt nehmen? Ist es Wert überhaupt?
3. Kann ich mit einem Abschiebungsverbot reisen (innerhalb von EU z.b) ??
4. Wie ist die Bleibeperspektive für mich?
5. Was es großen Unterschied zwischen Abschiebungsverbot und subsidärschutz?
6. ist ein Abschiebungsverbot eine Duldung?
würde mich freuen wenn ich Antwort bekomme...
Vielen Dank
asked Oct 29, 2017 in Legal advice by Elias | 9,519 views

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Hallo @Elias - schön wieder von dir zu hören!

Ich werde kurz zusammenfassen, was ein Abschiebungsverbot ist und was das für dich bedeutet:

In bestimmte Staaten kann/darf nicht abgeschoben werden. Das hat rechtliche Gründe oder es liegt daran, dass dir in deinem Heimatland Gefahr droht. Du bekommst dann zwar keinen Flüchtlingsstatus und auch keinen Subsidiären Schutz, aber eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr.

Jetzt zu deinen Fragen:

1.+2.)

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen empfiehlt, dass Du dich mit einem Anwalt treffen oder in eine Beratungsstelle gehen solltest. Die können wahrscheinlich am besten einschätzen, ob eine Klage in deinem Fall sinnvoll ist.

Das Problem ist aber, dass Du für eine Klage nur 14 Tage Zeit hast. Davon sind bereits 12 Tage um, weshalb es zeitlich sehr knapp wird.

3.)

Menschen mit Flüchtlingsstatus haben Anspruch auf einen Blauen Pass, mit dem sie reisen können. Mit einem Abschiebungsverbot hast Du dieses Recht nicht. Das heißt, dass Du zwar reisen kannst (z.B. in andere EU-Staaten), aber dafür brauchst Du den Pass deines Heimatlandes und eventuell ein Visum. Um den Pass zu bekommen, musst Du dich mit der afghanischen Botschaft in Deutschland in Verbindung setzen. Nur wenn diese dir keine Dokumente ausstellt, kannst Du einen Blauen Pass bekommen.

4.)

Deine Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für 1 Jahr. Bevor sie abläuft, solltest Du bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung stellen. Wenn sich deine Situation nicht verändert hat, bekommst Du eine neue Aufenthaltserlaubnis, die wieder für 1 Jahr gilt.

Nach (frühestens) 5 Jahren kannst Du eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Damit darfst Du dauerhaft in Deutschland bleiben und ein paar Beschränkungen fallen weg. Aber dafür gibt es ein paar Voraussetzungen: unter anderem musst Du einen Job, ausreichende Deutschkenntnisse und eine Wohnung haben.

5.)

Mit einem Abschiebungsverbot kriegst Du eine Aufenthaltserlaubnis, die für ein Jahr gültig ist. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen das auch. Allerdings haben sie in manchen Bereichen umfangreichere Rechte als Du. Zum Beispiel haben Subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Das heißt, dass sie kein Einkommen oder ausreichenden Wohnraum für die Familienzusammenführung nachweisen müssen. Menschen mit Abschiebungsverbot müssen das jedoch.

Menschen mit Subsidiärem Schutz müssen zudem ihren Aufenthaltsstatus nur alle 2 Jahre verlängern lassen, während das bei einem Abschiebungsverbot jedes Jahr nötig ist.

6.)

Nein, ein Abschiebungsverbot ist keine Duldung. Menschen mit einer Duldung sollen ja eigentlich abgeschoben werden, was aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Wenn ein Abschiebungsverbot besteht, ist das eigentlich genau das Gegenteil: Die betroffene Person soll ja explizit nicht abgeschoben werden.

Quelle: https://***.nds-fluerat.org/leitfaden/11-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-3-aufenthg-national-schutzberechtigte/91-aufenthaltsrechtliche-situation/

Außerdem werde ich hier @Marcel und @Steven verlinken. Die beiden sind Anwälte und können vielleicht noch den einen oder anderen Punkt ergänzen.

Viele Grüße,
Thorgen
answered Nov 1, 2017 by Thor
Vielen Dank,
ab wann zählt eigentlich diese fünf Jahre (damit man eine Niederlassungserlaubnis bekommt) ? Ich bin jetzt 14 und bin seit Anfang 2016 in Deutschland. Heißt das, dass ich ein Niederlassungserlaubnis mit 17 Lebensjahr bekomme?  
Hallo @Elias - Um eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, musst Du fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland gehabt haben. Die Zeit, die Du vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Asylverfahren gesteckt hast, wird mit angerechnet. Das heißt, wenn Du nach deiner Einreise Anfang 2016 einen Asylantrag gestellt hast, kannst Du ca. ab 2021 eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Die weiteren Anforderungen zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis sind: Die Sicherung des Lebensunterhalts (Du brauchst also einen Job, mit dem Du unabhängig von staatlichen Leistungen wirst). Der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder freiwilligen Beiträgen) zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die grundsätzliche Straffreiheit. Die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer. Der Besitz der gegebenenfalls notwendigen Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland (das wird dir alles im Integrationskurs beigebracht). Außerdem brauchst Du ausreichenden Wohnraum.
also ich bin jetzt in der 9 Klasse Gymnasium (G8) und plane nach dem Abitur zu studieren. In dem Fall, kann ich also nicht mansche Anforderungen einer Niederlassungserlaubnis erfüllen (Z.B einen Job, denn ich studiere). Kriege ich aber trotzdem ein Niederlassungserlaubnis oder ein weiteres Aufenthaltserlaubnis?
Vielen Dank
Grundsätzlich ‘musst’ Du die Niederlassungserlaubnis nicht nach fünf Jahren beantragen. Du kannst damit auch warten, bis Du alle Anforderungen erfüllst und in der Zwischenzeit weiterhin mit einer Aufenthaltserlaubnis hier leben. Sofern sich deine Situation nicht geändert hat (bzw. die Gründe aus denen Du einen Aufenthaltstitel erhalten hast noch immer bestehen), wirst Du die Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin erhalten.
In Bezug auf das Studium: Es ist möglich eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn Du einen deutschen Hochschulabschluss machst und anschließend zwei Jahre lang in einem Job arbeitest, der deiner Qualifizierung aus dem Studium entspricht. Ich gehe jedoch davon aus, dass es für dich schneller gehen wird, wenn Du die Niederlassungserlaubnis auf dem “klassischen” Weg bekommst. Also indem Du dein Studium abschließt, einen Job annimmst und sie dann direkt beantragst anstatt noch zwei Jahre zu warten. Bis dahin solltest Du ja deutlich länger als fünf Jahre hier gelebt haben.
Ich würde in dieser Frage gerne auf unsere Bildungsexperten vom LernLaden Neukölln verweisen, die sich in diesem Thema besser auskennen als ich. Vielleicht können sie ja noch etwas ergänzen @BildungsberaterIn
Salam @Elias, ich weiss es nicht wie ich diese Nachrichten bis jetzt nicht gesehen habe! Sorry.
Hast du schon mit einem Anwalt getroffen?
Abschiebungsverbot ist aber gar nicht schlecht!

Aber zurück zu den Bildunsgfragen! Wie kann ich dir helfen?
Du bist in der 9. Klasse und willst wissen was danach passieren kann?

Du kannst mich auch direkt anrufen. Ich spreche Farsi/Dari.

Setareh Sadjadi
Bildunsgberaterin vom LernLaden Neukölln
Tel.: 017647893588
E-Mail: Setareh.Sadjadi@gesbit.de
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