Lieber Kevin,
entschuldige bitte, dass du ein wenig länger auf eine Antwort warten musstest. Ich hoffe, dass ich dir jetzt ein wenig weiterhelfen kann.
Soweit ich es erkennen kann, hast du es ganz richtig verstanden, dass du nach Paragraph §60 Absatz 5 AufenthG ein sogenanntes Abschiebungsverbot bekommen hast. Du solltest nun eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph §25 Absatz 3 AufenthG erhalten, die mindestens für ein Jahr durch die Ausländerbehörde erteilt werden muss.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird geprüft, ob die Gründe für die Erteilung des Abschiebungsverbot noch vorliegen. Wichtig für dich ist, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis immer frühzeitig vor Ablaufdatum zu beantragen. Dann erhältst du bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Verlängerung eine "Fiktionsbescheinigung", mit der du genauso behandelt wirst, wie mit der Aufenthaltserlaubnis.
Mit deiner Aufenthaltserlaubnis darfst du unter Zustimmung der Ausländerbehörde auch arbeiten.
Eine Niederlassungserlaubnis kannst du in der Regel nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland (Dauer des Asylverfahrens eingerechnet) beantragen. Allerdings musst du hierfür auch bestimmte Bedingungen erfüllen - mehr Informationen zu diesen findest du hier: ****://***.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/WichtigeInformationen/wichtigeinformationen-node.html
Wenn du noch Rückfragen hast, melde dich doch gern noch einmal!
Alles Gute,
Meike