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Ich wurde informiert, dass ich die Kosten der Unterkunft erstatten muss. Im 2020 habe ich in einem Anker-Zentrum gewohnt und dürfte nicht arbeiten. Ich wollte gern wissen, ob  (§ 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG) rückwirkend ist? d.h. bin ich verpflichtet, die Wohnkosten für diesen Zeitraum zurückzuzahlen?

asked Feb 18, 2022 in Legal advice by luckyjoker | 302 views

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Hallo @luckyjoker,

danke für deine Frage und sorry für die verspätete Rückmeldung.

Soweit ich weiß, werden die Gebühren für das Wohnen in der Unterkunft erst behoben, wenn der Asylantrag beschieden ist - man also beispielsweise als Flüchtling anerkannt wird oder einen Schutzstatus erhält. Außerdem müssen Personen diese Kosten selbst tragen wenn sie zwar noch im Asylverfahren sind, allerdings über Vermögen oder Einkommen verfügen. Wenn du also damals im Asylverfahren warst und kein Einkommen hattest, solltest du in der Zeit nicht verpflichtet gewesen sein (bzw. nun rückwirkend), die Wohnkosten selbst zu zahlen. Hier findest du nähere Infos dazu (insbesondere in den FAQs). Ich werde auch mal meinen lieben Kollegen @mbeon-fardeen hier verlinken. Fardeen, korrigiere mich bitte und ergänze auch gern ggf. meine Erklärung.

@luckyjoker, Dir alles Gute weiterhin und halte uns gern auf dem Laufenden, falls du mittlerweile schon Neuigkeiten hast.

Viele Grüße,

Meike

answered Mar 22, 2022 by Meike
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