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Please I need help
This is what I got from Ausländerbehörde
Die Abschiebung des/der o. G. wird im Auftrag des Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 8 ausgesetzt vom bis: 11.02.2021 05.08.2021 und ist mit folgenden Nebenbestimmungen versehen: Der Aufenthalt wird beschränkt auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland: Arbeitserlaubnispflichtige Erworbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitseriaubnis gestattet. Selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet Gebühr. € 33,00 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augus- tenstraße 5, 70178 Stuttgart, Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - zu richten. Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung im Auftrag des Regie- rungspråsidiums Karlsruhe, Abteilung 8, ausgestellt wurde. I. Gemāß § 61 Abs, 1d Aufenthaltsgesetz ordnet die Ausländerbehörde des Landratsamts  zur Aussetzung der Abschiebung folgende
asked Feb 22, 2021 in Legal advice by Alliswell | 861 views

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Dear @Alliswell,

Thank you for reaching out to the Wefugees Community.

The immigration office issued a Duldung which is valid until the 5th of August 2021. They write that you may appeal against the "decision" within 4 weeks at the Verwaltungsgericht (administrative court) Stuttgart. According to the text, your residence is limited to the territory of the German state (you should not travel or cross the borders) and you might need an approval of the immigration office if you want to work. Self-employment is not allowed. For more information on the "Duldung" in general, please see:

"After the rejection of my asylum application - How can I get a Duldung?"

or this link for explanantions of the different "types" of the temporary suspension of deportation:

"What is a Duldung and what are the different types?"

Also don't hesitate to get back to us with any further questions.

All the best,

Meike

answered Feb 28, 2021 by Meike
Please this is the reply from Regierung Präsidium.
What can I do?

Die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des $ 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Schutzpflichten der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK kann nur dann angenommen wer- den, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewähren keinen unmittelbaren Aufenthaitsan- spruch, sondern verpflichten die Behörden lediglich, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden Bindungen zu Personen, die ein Aufenthalts- recht im Bundesgebiet besitzen, zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die Familiengemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann (vgl. BVerwG, Ur- teil vom 30.07.2013 - 1C 15.12). Dienstgekoade Dunncher Alle 10- 637 Karkruhe Telefon 0721 4260 Fux O721 5334024 aheengtpkhul. ***.ra.budeh-wuatienberg.de ***.service-bw ale OPNV Haltestelle Weimseg Linir 1.2. S4. N5, KV Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemein- schaft zumutbar auch im Herkunftsland geführt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die führen, wenn dies auch Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindemisse auch im Herkunftsland Imöglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08; EGMR, Urteil vom 21.12.2001 -31465/96). Vorliegend sind alle Familienangehörigen nigerianische Staatsangehörige. Es ist da- von auszugehen, dass es der gesamten Familie möglich und zumutbar ist, die famili- äre Lebensgemeinschaft in Nigeria weiterzuführen. Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor die- sem Hintergrund scheidet die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Erman- gelung eines Ausreisehindernisses aus.
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