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Hallo ich kümmere mich um einen 19 jährigen Liberianer der gemäß Dublinverfahren nach Italien soll , seien Frist das Land freiwillig zu verlassen (haha) ist heute abgelaufen, er meint er bekäme noch eine Ankündigung wann abgeschoben wied, stimmt das oder kann er ab heute jederzeit damit rechnen?
2. Frage seine Anwältin hat mit einem Attest vom Psychiater das ihm Reiseunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und Suizidgefahr bescheinigt noch mal Einspruch eingelegt hat das möglicherweise nochmal aufschiebenden Wirkung??
asked May 5, 2017 in Asylum proceedings by Ginny | 1,517 views
Hallo Ginny, schön wieder von dir zu hören! Vielleicht können ja unsere Partneranwälte @Marcel und @Steven noch eine zweite/dritte Meinung beisteuern. Viele Grüße, Thorgen

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Hallo Ginny,

soweit ihm die Abschiebung bereits mit Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde und die gesetzte Frist abgelaufen ist, muss der Abschiebungstermin nicht noch eigens angekündigt werden. Grundsätzlich hat das BAMF zur Abschiebung 6 Monate Zeit ab dem Zeitpunkt, zu dem Italien sich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen (wenn er als flüchtig gilt: 18 Monate; er sollte deshalb immer seinen Aufenthaltsort mitteilen, um eine Verlängerung der Abschiebefrist zu verhindern).

Attests werden seit einer Verschärfung des AsylG nur noch in Ausnahmefällen als Vollzugshindernis anerkannt:  es muss sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handeln, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden:
Wie das das Attest aussehen muss, regelt § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html

Ich gehe davon aus, dass seine Anwältin die geänderte/verschärfte Rechtslage berücksichtigt hat. Neben dem BAMF sollte auch die Ausländerbehörde (bzw. die Behörde, die für seine Abschiebung zuständig ist) dieses Attest bekommen




answered May 8, 2017 by Marcel
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