Hallo Ginny,
soweit ihm die Abschiebung bereits mit Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde und die gesetzte Frist abgelaufen ist, muss der Abschiebungstermin nicht noch eigens angekündigt werden. Grundsätzlich hat das BAMF zur Abschiebung 6 Monate Zeit ab dem Zeitpunkt, zu dem Italien sich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen (wenn er als flüchtig gilt: 18 Monate; er sollte deshalb immer seinen Aufenthaltsort mitteilen, um eine Verlängerung der Abschiebefrist zu verhindern).
Attests werden seit einer Verschärfung des AsylG nur noch in Ausnahmefällen als Vollzugshindernis anerkannt: es muss sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handeln, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden:
Wie das das Attest aussehen muss, regelt § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html
Ich gehe davon aus, dass seine Anwältin die geänderte/verschärfte Rechtslage berücksichtigt hat. Neben dem BAMF sollte auch die Ausländerbehörde (bzw. die Behörde, die für seine Abschiebung zuständig ist) dieses Attest bekommen