Sehr geehrte Wefugee Tema
Hello ich habe eine Frage im Zusammenhang mit den §§ 10 Abs. 3 und 18a des Aufenthaltsgesetzes
Der Originaltext lautet
3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 erfüllt. Ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise nicht erteilt werden. Einem Ausländer, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nach § 18a, § 18b oder § 19c Absatz 2 nur erteilt werden, wenn er vor dem 29. März 2023 eingereist ist; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.
So habe ich es verstanden, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe.
Wenn Menschen den öffensichtlichen unbegründeten Asylbescheid bekommen.
Und dann ist der gerichtliche Eilantrag erfolgreich, das heißt, der Fall wird vom Gericht übernommen, und im gerichtlichen Asylverfahren, wenn die Person eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert hat und eine IHK-Bescheinigung von erfolgter Abschluss erhalten hat, dann kann der Antrag zurückgenommen und direkt nach 18a Aufenhaltenlaubnis bewilligt werden. Richtig ?
Und wenn man eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert, kann ich das verstehen, solange es sich um eine zwei Jahre Ausbildung handelt, ja? So muss mann nicht 3 Jahre Ausbildung probieren
Ich habe auch festgestellt, dass 18A nicht so viele Zusatzklauseln hat wie 19D.
Duldung ,Unterbringung, deutsche Sprachvoraussetzungen.
Ich wünschte, ich hätte jemanden, der mir bei der Beantwortung dieser Frage hilft, denn bekommen ich eine Ausbildung ,das ist nicht einfach
Das bedeutet, dass es normalerweise bei einer 7-Tage-Entscheidung überhaupt keine Aufenthaltserlaubnis nach 10(3) des Aufenthaltsgesetzes geben kann, weil es jede aufenthaltsgewährende Sperrwirkung blockiert, aber wenn das Gericht den Antrag annimmt, läuft der Asylantrag noch weiter, was bedeutet, dass die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit noch nicht feststeht, und wenn ich mein Asyl zurückziehe, das die Ausbildung abgeschlossen hat
Das bedeutet, dass die Sperrwirkung für mich nicht gilt, richtig?
Außerdem sind nicht einmal so viele Anforderungen wie für den 19d erforderlich, es reicht ein IHK-Ausbildungsnachweis aus.
So habe ich das verstanden, denn nur so kann ich mir das vorstellen.
Mit freundlichen Grüßen