Hallo @Ny
Es ist nicht möglich, mit 16g selbständig zu arbeiten.
Das ist klar im Aufenthaltsgesetz. Im Paragraf 16g, Absatz 3a steht:
Die Aufenthaltserlaubnis…berechtigt für die Dauer der Berufsausbildung…nur zur Ausübung einer…unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.
https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16g.html
Eine Beschäftigung ist ein Job bei einer Firma, also keine selbständige Arbeit.
Die Frage zu Minijobs habe ich nicht verstanden. Sie können einen Minijob oder Teilzeit-Job arbeiten. Eventuell geht ein Teilzeit-Job und Minijob zusammen, oder zwei Minijobs, aber insgesamt dürfen Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Beste Grüße
Éanna