Hallo @Kevinreed00131,
vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrer Frage an uns angewandt haben.
Laut § 10 abs. 1 nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist leider die Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht möglich. Daher sollen Sie zum erst eine Niederlassungserlaubnis beantragen und sie bekommen, und erst danach können Sie mit einer Niederlassungserlaubnis die Einbürgerung beantragen.
Ich hoffe, meine Antwort ist nützlich für Sie, und würde mich freuen, wenn Sie sich mit weiteren Fragen an mich wenden. Unter meinem Profil können Sie sehen, wie Sie mich direkt erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Fardeen Noori