Hallo Maxi,
zunächst ist es natürlich notwendig zu wissen, mit welchem Aufenthalt der Syrer in Deutschland lebt und ob die Familie (Ehe) noch im Herkunftsland Syrien bestanden hat oder die Ehe erst nach dem Flucht des Vaters aus Syrien geschlossen wurde. Im zweiten Fall, wie Meike richtig schreibt, gibt es keine Privilegierung, auch für anerkannte Flüchtlinge nicht. Der Ehegatte / die Ehegattin muss den Sprachnachweis A1 erbringen. Man kann immer im Rahmen des Härtefalles beantragen, dass die Botschaft von dieser Anforderung absieht, mit Versprechen, dass es in Deutschland schnell nachgeholt wird. Aber die Botschaft kann trotzdem ablehnen, dann muss man remonstrieren / klagen, das braucht alles Zeit. Und klagen muss man beim VG Berlin, wahrscheinlich mit Eilantrag, Eiligkeit muss begründet werden usw. Falls mit anwaltlicher Hilfe, ist natürlich auch nicht billig.
Als Argument kann ich ihnen noch den folgenden Satz aus dem frischen Koalitionsvertrag geben (S. 140):
Zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin nachziehende Personen können den erforderlichen Sprachnachweis auch erst unverzüglich nach ihrer Ankunft erbringen.
Falls es umgesetzt wird, würde die Botschaft aufgrund des fehlenden A1 nicht ablehnen dürfen. Vielleicht könnte es schon jetzt funktionieren.