Gibt es Ausnahmen bzw. Härtefallregelungen für die Beantragung eines unbefristeten Aufenthalts nach weniger als 5 Jahren
Guten Tag, ich frage im Auftrag eines Syrers, der seit September 2015 in Deutschland ist und nun seinen unbefristeten Aufenthalt beantragen möchte. Er erfüllt alle Kriterien gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m § 9 Abs. 2 Satz 1Aufenthaltsgesetz, außer dem 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er musste damals fast ein Jahr in einem Zimmer mit weiteren 7 Geflüchteten warten, bis er den Antrag stellen konnte, und zwar im August 2016. Die meisten seiner Zimmergenossen haben inzwischen einen unbefristeten Aufenthalt, da sie das Glück hatten, zeitnah nach ihrer Fllucht einen Asylantrag stellen zu können.
Meine Frage: gibt es nicht auch Ausnahmen bzw. Härtefallregelungen? Wir Flüchtlingshelfer und auch die Geflüchteten selbst empfinden diese Regelung als äußerst ungerecht. Es ist nicht sein Verschulden, dass er den Antrag erst im August 2016 stellen konnte. Die Ausländerbehörde bietet keine Hilfe an, verweist lediglich auf die o.g. Paragraphen. Ich bin sehr gespannt auf eure Antwort. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße Maxi