Guten Tag,
Darf man mit einem Abschiebungsverbot nach §25 Abs. 3 innerhalb der EU reisen? Hierbei soll es sich lediglich um einen Kurzurlaub handeln - 2 bis 4 Tage. Hierbei ist zu erwähnen, dass aktuell noch kein Reiseausweis vorhanden ist. Für den deutschen Reisepass benötigen die den Reisepass aus dem Heimatland, welcher dieses Jahr noch beantragt wird. Dies kann allerdings nach Antragsstellung, für welche man einen Termin erst in einigen Monaten erhält, weitere 2 Monate dauern bis man diesen erhält.
Nun wollte ich bereits vor Erhalt des Reisepasses in die Schweiz reisen. Wie schaut es da aus? Ist dies erlaubt, oder muss ich zwangsweise auf meinen Reisepass warten?
Weiterhin hatte ich bereits mit der Ausländerbehörde gesprochen. Zum Zeitpunkt des Urlaubs meiner Sachbearbeiterin, sagte man mir, dass man sich eine Erlaubnis für einen solchen Kurzurlaub besorgen könne und ich mich aber erneut melden soll, sobald meine Sachbearbeiterin aus dem Urlaub zurückkehrt. Nachdem meine Sachbearbeiterin nun wieder auf der Arbeit war, sagte Sie mir am Telefon, dass Sie von einer solchen Erlaubnis nie gehört hat, und mir nicht weiterhelfen konnte. Weiterhin konnte Sie mir nichtmal sagen, ob ich nun einen Reiseausweis benötige oder mein Ausweis mit dem Vermerk des Abschiebeverbots nach §25 Absatz 3 dafür ausreichen würde.
Über eine qualifizierte und hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus.
Liebe Grüße