Hallo @Coop,
Willkommen zurück bei Wefugees und danke für Deine Frage!
Eine ähnliche haben wir schon mal hier diskutiert. Mein Informationsstand war, dass bei einem Antrag auf die Niederlassungserlaubnis die Zeit des Asylverfahrens nur bei Personen mit einem positiven Asylverfahren angerechnet wird. Mein Kollege ergänzte, dass die Voraufenthaltszeit für eine Niederlassungserlaubnis bei Personen mit einem humanitären Aufenthalt (§§22 bis 25b) insgesamt nicht so klar geregelt ist, wenn Personen zwischendurch eine Duldung hatten und dass es eventuell doch eine Möglichkeit gibt, auch bei dem §25b die Zeit im Asylverfahren mit anzurechnen. Er verweist dabei auf ein Gerichtsurteil (bitte folge dem Link, für nähere Informationen dahingehend).
Die Zeit der Duldung wird allerdings definitiv nicht angerechnet. Sowohl für die Niederlassungserlaubnis als auch für die deutsche Staatsbürgerschaft müsstet ihr in der Regel mindestens 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis gehabt haben. Bei Handbook Germany findet ihr eine gute Übersicht zur Einbürgerung (in mehreren Sprachen).
Ich hoffe, dass das weiterhilft und komme doch bei Rückfragen gerne nochmal auf uns zu.
Viele Grüße,
Meike