Hallo noch einmal @shadow15!
Super! Vielen Dank für deine Erklärung! Dann wirst du ja derzeit über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, da du noch im Asylverfahren bist. Falls das BAMF positiv über deinen Asylantrag entscheidet und du einen Schutzstatus erhältst, dann bekommst du (ganz unabhängig von deiner Ausbildung/Arbeit) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Deutschland. Falls das BAMF negativ entscheiden und deinen Asylantrag ablehnen sollte, hast du immer noch die Möglichkeit zu klagen und ein Gericht über deinen Fall entscheiden zu lassen. Dies besprichst du, falls es soweit kommen sollte, aber am besten mit einem Anwalt oder einer guten Beratungsstelle. Falls dein Asylverfahren allerdings dann irgendwann rechtskräftig also endgültig negativ abgeschlossen ist und du eine Duldung erhalten sollst, könntest du, wenn du die Voraussetzungen erfüllst, beispielsweise eine sogenannte Ausbildungsduldung beantragen.
Wichtig: die Ausbildungsduldung kommt erst ins Spiel wenn das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist! Für die Ausbildung im laufenden Asylverfahren benötigt man eine Arbeitserlaubnis, aber behält die Aufenthaltsgestattung.
Das ist nicht zu verwechseln mit der Ausbildungsduldung.
Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn:
• qualifizierte Berufsausbildung von mind. 2 Jahren aufgenommen wird (staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf siehe BIBB-Liste oder KMKListen)
• Asylverfahren erfolglos durchlaufen
• kein Arbeitsverbot nach §60a Abs. 6 AufenthG vorliegt wegen:
◦ sicheres Herkunftsland
◦ Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs
◦ Abschiebung aus selbstverschuldeten Gründen nicht möglich
Versagungsgründe (man erhält KEINE Ausbildungsduldung)
• zurückgenommener Asylantrag (Klage darf aber zurückgenommen werden)
• kein Asylantrag gestellt
• Straftaten über 50 bzw. 90 (inkl. Aufenthalts- oder Asylrechtlicher Straftaten) Tagessätzen → bei bestehender Ausbildungsduldung kommt es zum Erlöschen
• bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung!
Diese Punkte habe ich aus einem Papier des Münchner Flüchtlingsrats entnommen. Ähnliche Informationen findest du auch noch auf Seite 10 dieser Broschüre.
Diese Audbildungsduldung wird dann in der Regel für die Dauer der Ausbildung erteilt. Im Anschluss hättest du dann die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn du weiterhin in diesem Feld arbeitest.
Vielleicht so viel erstmal dazu und komme doch gerne auf uns zurück, wenn du darüber mehr erfahren möchtest oder du noch weitere Fragen hast.
Viele Grüße,
Meike