Hallo @Malte
Willkommen auf Wefugees und danke für deine Frage!
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen stellt sehr ausführliche Informationen zu diesem Thema bereit: https://***.nds-fluerat.org/leitfaden/9-fluechtlinge-mit-aufenthaltsgestattung-im-asylverfahren/72-wohnen-umziehen-und-residenzpflicht/
Zunächst ist zu klären, ob die betroffene Person eigenes Geld verdient (möglich wäre es mit der Arbeitserlaubnis ja) oder Sozialleistungen bezieht.
Wenn das Sozialamt Geld zahlt, besteht wahrscheinlich eine Wohnsitzauflage. Das heißt, man darf nur innerhalb einer bestimmten Kommune wohnen. Die Wahl der Wohnung scheint mir (abgesehen von der regionalen Beschränkung) jedoch frei zu sein.
Gleichzeitig kann es allerdings sein, dass eine Verpflichtung besteht, in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass keine eigene Wohnung bezogen werden kann. Sollten derartige Verpflichtung bestehen, sollte das jedoch explizit in den Papieren stehen.
Man kann die Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen aber bei der Ausländerbehörde streichen lassen. Gleichzeitig muss man beim Sozialamt beantragen, dass sie die Kosten für die Wohnung bezahlen. Wenn die Ausländerbehörde jedoch nicht zustimmt, dann muss man in der Gemeinschaftsunterkunft bleiben. Dagegen kann man zwar klagen, aber der Flüchtlingsrat sagt, dass die Erfolgschancen gering sind.
Wenn man arbeitet und kein Geld vom Sozialamt bekommt, wird das alles in der Regel anders gehandhabt. Dann hat man normalerweise keine Wohnsitzauflage und auch keine Verpflichtung in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Sofern man eine passende Wohnung findet, sollte es folglich möglich sein dort einzuziehen.
Viele Grüße,
Thorgen