Es gibt bestimmte Informationen die im Mietangebot angegeben sein müssen, wie z.B. die Nettokaltmiete, die Betriebs- und Heizkosten, die Kaution, die Heizungsart und die Warmwasserversorgung. Nur dann kann die Angemessenheit geprüft werden.
Die Tabelle mit den Gesamtangemessenheitsgrenzen (finde im Anhang) ist eines der wichtigsten Instrumente bei der Wohnungssuche. Alle Mietangebote, die Sie interessieren, müssen anhand dieser Tabelle überprüft werden, damit Sie sich nicht umsonst für eine Wohnung bewerben, für die die Behörde die Miete letztlich nicht übernehmen wird.
Sie sehen zwei Werte für die Bruttokaltmiete auf der Tabelle. Bei Personen, die in einer Notunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft o.ä. wohnen und/oder bei denen kein langfristiges Mietverhältnis besteht, werden 20% mehr für die Bruttokaltmiete übernommen.
Die Bruttokaltmiete und die Heizkosten der Wohnung dürfen die angegebenen Werte nicht übersteigen. Sonst wird Ihnen von der Leistungsbehörde keine Mietkostenübernahme ausgestellt.
Es ist weiterhin wichtig, darauf zu achten, dass jeder Person über sechs Jahren mindestens
9 m² und Personen unter sechs Jahren mindestens 6 m² in der Wohnung zur Verfügung stehen. Es muss allerdings nicht jede Person ein eigenes Zimmer haben.
Stromkosten für elektrische Geräte etc. werden vom Jobcenter und vom LAF nicht übernommen. Die Kosten für Strom zahlen die Mieter selbst. Es sei denn die Heizung wird über Strom betrieben.
Die Vermieter/Hausverwaltungen müssen außerdem einen Herd und eine Spüle stellen, damit das LAF eine Mietkostenübernahme ausstellt. Beim Jobcenter ist es keine Voraussetzung.
Eine Kaution in Höhe von maximal drei Nettokaltmieten wird übernommen. Das LAF und die Jobcenter übernehmen keine Provision und nur in wenigen Ausnahmefällen Staffelmieten.
Die Kaution wird vom LAF als Darlehen gewährt, ohne dass etwas von den Leistungen abgezogen wird. Beim Jobcenter muss man ein Darlehen beantragen, und dieses wird dann monatlich von den Leistungen abgezogen (10%).
Ein Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, lohnt es sich darüber nachzudenken, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen bzw. selbst eine WG zu gründen, da Sie so bessere Chancen haben, eine Wohnung zu finden.
Beispiel: Wenn Sie mit einem Freund oder einer Freundin zusammenziehen, mit der sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden und eine WG gründen, würde das Amt für Sie beide jeweils bis zu 437 € Bruttokaltmiete übernehmen. Ein Paar bzw. eine Bedarfsgemeinschaft von 2 Personen, die zusammenlebt, würde maximal 524 € Bruttokaltmiete bekommen.