Hallo @ahmad_wa,
meiner Meinung nach soll die kurze Unterbrechung für ein paar Tage ihren vorherigen Aufenthalt nicht ungültig machen. Diese Situation ist im Paragraf 85 Aufenthaltsgesetz geregelt. Dort geht es um die Berechnung von Aufenthaltszeiten:
‚ Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.‘
https://***.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__85.html
Es gibt auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo sie in einem Fall von 4 Tagen mit Duldung bestätigt haben, dass diese Tage außer Betracht bleiben. Es geht zwar um eine andere Art von Niederlassungserlaubnis aber das Prinzip wäre bei Ihnen dasselbe. Hier mehr dazu:
https://***.migrationsrecht.net/nachrichten-rechtsprechung/dr-klaus-dienelt25.html
Ich empfehle es Ihnen, den Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu stellen und schauen, wie die Ausländerbehörde die Unterbrechung betrachtet. Sie müssen eventuell einen Hinweis auf Paragraf 85 und das Gerichtsurteil geben.
Die Stadt Köln zum Beispiel sagt folgendes:
Keinen rechtmäßigen Aufenthalt haben ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, auch wenn sie eine Duldung besitzen. Diese Zeiten können nicht angerechnet werden und unterbrechen die Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes. Das bedeutet, dass erst ab dem Zeitpunkt eines anrechenbaren Aufenthaltstitels nach der Duldung der rechtmäßige Inlandsaufenthalt beginnt.
https://***.stadt-koeln.de/artikel/06298/index.html
Es ist also eine umstrittene Frage. Melden Sie sich gern wieder, wenn Sie weitere Fragen dazu haben.
Beste Grüße
Éanna