Zur Unterscheidung von Flüchtlingen:
-Anerkannte Flüchtlinge haben einen positiv entschiedenen Asylantrag und dürfen jede Arbeit annehmen mit allen Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers.
-Asylbewerber befinden sich in einem laufenden Verfahren.
-Bei Geduldete wurde der Asylantrag abgelehnt aber die Abschiebung ausgesetzt.
Für anerkannte Flüchtlinge gilt, dass sie jederzeit und ohne Zustimmung der Ausländerbehörde oder des Arbeitsamtes ein Praktikum aufnehmen können.
Bei einer Aufenthaltszeit von weniger als 15 Monaten wird für Asylsuchende, Asylbewerber/innen und Geduldete die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Beschäftigungsprüfung sowie die Vorrangsprüfung (derzeit in 133 von 156 Agenturbezirken ausgesetzt).
Diese entfällt für diese Gruppen, wenn sie sich länger als 4 Jahre in Deutschland aufhalten. Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist weiterhin notwendig.
Die lokale Ausländerbehörde lässt sich über https://***.bamf.de/SiteGlobals/Functions/WebGIS/DE/WebGIS_Auslaenderbehoerde.html ermitteln.
Ausnahmen sind Praktika zur Berufsorientierung, Praktika mit max. 3 Monaten Dauer während einer Berufs- oder Hochschulausbildung sowie ein Studium bis zu 3 Monaten. Für diese wird keine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit benötigt.
Für die Entlohnung von Praktika für Flüchtlinge gelten die gleichen Regeln wie für andere Praktika auch.