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Hallo,

Also ich habe ein Visum nach § 25 des deutschen Einwanderungsgesetzes. Jetzt habe ich einen Job, der 46 Tausend pro Jahr zahlt und auch mein Abschluss ist vergleichbar mit dem deutschen. Ich habe eine Blue Card beantragt, aber sie lehnen es ab und sagen folgendes

"eine Erteilung der Blaue Karte EU ist in Ihrem Fall nicht möglich, da nach § 19 f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 nicht erteilt an Ausländer erteilt wird, die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 AufenthG besitzen, der nicht auf Grund des § 23 Absatz 2 oder 4 erteilt wurde.

Dies bedeutet, dass Ausländer mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis (Kapitel 5) nur dann eine Blaue Karte EU erhalten, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufnahmeanordnung des Bundes) oder § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement-Flüchtlinge) erteilt wurde oder wenn sie einen Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis gestellt haben. Alle anderen humanitären Aufenthaltstitel nach Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes schließen die Erteilung einer Blauen Karte EU aus."

Was kann ich in diesem Fall tun? Diese Leute machen zusätzlichen Stress für mich. 

Wenn die blaue Karte nicht möglich ist, auf welches Visum kann ich dann umsteigen?

Grüße,
ahmad


 

asked Mar 20, 2023 in Legal advice by ahmad_wa | 226 views

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Hallo @ahmad_wa,

eine Blaue Karte ist in Ihrem Fall nicht möglich. Sie können einen Aufenthaltstitel nach 18a Aufenthaltsgesetz bekommen,wenn es um eine qualifizierte Arbeit geht. Sie haben ja schon die Bestätigung, dass Ihr Abschluss vergleichbar mit einem deutschen Abschluss ist.

Sie sollten aber erst überlegen, welche Vor- und Nachteile einen Wechsel des Aufenthalttitels haben können. Darunter kommt zum Beispiel Fragen wie Zugang zum Arbeitsmarkt, Lebensunterhaltssicherung, einen zukünftigten unbefristeten Aufenthalt oder Familiennachzug.

Beste Grüße

Éanna

answered Mar 22, 2023 by mbeon-Éanna
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