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Sehr geehrte Damen und Herren,

Familie: 2 erwachsene Eltern + 2 minderjährige Kinder aus Syrien

Asylstatus: Flüchtlingseigenschaft im Sinne des GFK 1951 auf der Rechtsgrundlage von §3 Abs. 1 AsylG seit mehr als 3 Jahre

Aufenthaltsstatus: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (2) Satz 1 1. Alt. AufenthG und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Wir haben als Familie die Niederlassungserlaubnis beantragt. Nur ein Elternteil (Vater) hat aufgrund seiner Berufstätigkeit und hohen Qualifikationen die Niederlassung bekommen. Die Kinder und auch die Ehefrau bekamen nur eine 3-Jahr-Verlängerung für ihre Aufenthaltserlaubnis

Das älteste Kind (8J) ist ein Drittklässler, redet sehr gut Deutsch, kriegt beste Noten und Auszeichnungen in der Schule und ist Mitglied in verschiedenen Vereinen. Die Ehefrau kann mit ihrer A2-Zertifikat gut mit Menschen auf Deutsch kommunizieren, war in den letzten Jahren mit der Betreuung der Kinder v. a. des Jüngsten (heute 4 Jahre Alt) beschäftigt und kann einen 5-jährigen akademischen Abschluss nachweisen. Das jüngste Kind besucht seit 2 Jahren eine Kita (Teilzeitbetreuung) und konnte dank seiner Mutti der Sachbearbeiterin seinen Namen auf einem Formular schreiben.

Argument der Ausländerbehörde im Falle der Ehegattin, fehlender Nachweis für ein C1-Sprachniveau ; im Falle der Kinder, sie seien noch unter 16.

Das Ganze sorgte für ein bitteres Gefühlt bei uns von Enttäuschung, Unsicherheit und Ungerechtigkeit. Ist hier noch was zu tun? Sollen wir hier einen Rechtanwalt einschalten? Wird das überhaupt was bringen? Und evtl. auf welcher Rechtsgrundlage?

Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße
asked Apr 29, 2018 in Legal advice by Sharo | 1,396 views
Hallo @Sharo - Willkommen auf Wefugees und danke für Deine Frage. Ich verlinke hier mal @WKZB1 vom Willkommenszentrum Berlin. Er weiß eine Menge über Aufenthaltsrecht und kann vielleicht im Verlauf der Woche eine Antwort beisteuern. Viele Grüße, Thorgen
Danke vielmals für das schnelle Entgegenkommen.  bin gespannt auf die Antwort.

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1 Answer

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Sehr geehrter @Sharo,

aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon, dass Sie und Ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis zwar mehr als 3 Jahre, aber noch nicht 5 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 1.Alt. waren.

Wenn meine Annahme zutreffend ist, dann hat die Ausländerbehörde leider zu Recht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Ihre Ehefrau abgelehnt. Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist u.a. Deutschkenntnis C1. Deutschkenntnis A2 würde die Sprachkenntnisanforderung für die Niederlassungserlaubnis genügen, wenn Ihre Frau bereits 5 Jahre die Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Auch Ihre minderjährigen Kinder müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz einschließlich die nachzuweisende Sprachkenntnis (C1) erfüllen. Dies dürfte bei Ihrem 4jährigen Kind nicht der Fall sein. Bei Ihrem 8jährigen Kind hängt es entscheidend davon ab, ob Ihr Kind, der die 3. Klasse besucht, bereits Deutschkenntnis C1 erworben hat oder nicht. Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird die Sprachkenntnis C1 wie folgt definiert:

C1 – Fachkundige Sprachkenntnisse

Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.

Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die Ausländerbehörde bei Ihrem ältesten Sohn zu Recht davon ausgegangen, dass Ihr Sohn die Sprachekenntnis C1 noch nicht besitzt.

Für Ihre minderjährigen Kinder kann die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zur Anwendung kommen. Hiernach können Kinder, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, die Niederlassungserlaubnis   erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Da Ihre Kinder noch nicht 16 sind, findet diese Regelung noch keine Anwendung für sie.

Mit freundlichen Grüßen

WKZB1

answered May 2, 2018 by WKZB1
Sehr geehrte/geehrter @WKZB1, vielen Dank für ihre ausführliche einleuchtende Antwort. Sie meinen sicherlich § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nicht 3. Nach dem ich die Defenition des GER für die C1-Sprachkenntnis gelesen habe, kann ich mich nun nur wundern, ob selbst ein deutsches 8-jähriges Kind diese Definition erfüllen kann. Danke nochmals. Viele Grüße
Sehr geehrter @sharo, vielen Dank für Ihren Hinweis. Die richtige Rechtsgrundlage für die Niederlassung für anerkannte Flüchtlinge nach 3jährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (und nicht § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Mit freundlichen Grüßen WKZB1
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