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Hallo, wieder mal eine Frage von mir. Ich habe viel über Erwachsenenadoption recherchiert, welche Voraussetzungen gelten, welche Papiere man braucht etc. Es geht um einen 22jährigen Syrer, das Ehepaar, das bereit wäre, ihn zu adoptieren ist um die 60. Ein Vertrauensverhältnis besteht schon seit langem, der junge Mann wohnt bei ihnen. Seit 3 Monaten hat er subsidiären Schutz für ein Jahr. Er spricht sehr gut deutsch. Würde die Adoption durch dieses Ehepaar seine Integration erleichtern? Könnte er dadurch leichter und schneller deutscher Staatsbürger werden? Danke im Vorraus.
asked Apr 18, 2017 in Legal advice by Maxi | 3,949 views
Lieber @Maxi, wir freuen uns immer über deine Fragen :-)  Ich werde direkt mal @Marcel verlinken und ihn bitten, dir bei deiner Frage weiterzuhelfen.
Hallo, ich bin neu im Forum und würde wegen einer sehr ähnlichen Frage (Erwachsenenadoption) auch gern mit @Marcel verlinkt werden. Danke für die Hilfe.

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Hallo Maxi,

ich möchte der rechtskundigen Expertise von Marcel in keiner Weise vorgreifen, doch meines Wissens ist die sogenannte „Erwachsenenadoption“ kein Erwerbsgrund für die  deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Information geben auch deutsche Botschaften im Ausland (z.B. ****://tinyurl.***/kscg96k).

Verschiedene Quellen sagen zum Sachverhalt des Erwerbs der Staatsbürgeschaft durch Erwachsenenadoption übereinstimmend in etwa folgendes:

Eine Person, die als Volljährige von einem Deutschen adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz und daher nicht nach § 40 a Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Entscheidung von 21.11.2006, AZ: 5 C 19/05) entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"...Dass jedenfalls erst lange Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit durch Adoption begründete familiäre Bindungen nicht zu statusrechtlichen Folgerungen führen müssen, wird für das Staatsangehörigkeitsrecht in der Regelung des § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz vorausgesetzt, in der für eine von deutschen Staatsangehörigen bewirkte Adoption zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenen dahingehend differenziert wird, dass allein die Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen bei dem Adoptivkind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Die Vermittlung der Abkömmlingseigenschaft des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz lässt sich zwar nicht mit den gesetzlich ausgestalteten Grundsätzen des Staatsangehörigkeitserwerbs gleichstellen, weil die Eigenschaft als Abkömmling unabhängig vom Status erworben wird und erst mit der Aufnahme zum Statuserwerb führt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vorliegt, folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen."

Quelle: Kester-Haeusler-Forschungsinstitut für Seniorenwissenschaften (****://tinyurl.***/m6xrw9f)

Gruß, Jan
answered Apr 18, 2017 by Jan
Ich habe eine ähnliche Frage, da ich überlegt habe, einen erwachsenen (24 Jahre) syrischen Flüchtling, der ohne Dokumente im Libanon lebt, zu adoptieren. Ist das überhaupt möglich, und wenn ja, welche positiven Wirkungen hätte das für ihn?
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